Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zehnter Abschnitt – Bußgeldbestimmungen

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 37 LBKG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helferin oder Helfer des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen oder Lehrgängen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 27 Abs. 1 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 27 Abs. 3

    1. a)

      dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Materialien, Rettungshunde und andere Tiere, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden geeignet und erforderlich sind, einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen,

    2. b)

      dringend benötigtes Verbrauchsmaterial, dringend benötigte Betriebs- und Brennstoffe, Lebens- und Futtermittel, dringend benötigtes Trinkwasser, dringend benötigte elektrische Energie einschließlich der zu ihrer Erzeugung erforderlichen Geräte und Einrichtungen sowie des erforderlichen Personals und sonstige dringend benötigte Sach-, Dienstund Werkleistungen,

    3. c)

      bei großflächigen Evakuierungen Beherbergungsstätten oder sonstige geeignete bauliche Anlagen und Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen

    nicht bereitstellt,

  4. 4.

    entgegen § 29, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörden nicht nachkommt,

  5. 5.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 die vorgeschriebenen Geräte oder Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahr bringenden Ereignissen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder unterhält oder nicht für ihre ordnungsgemäße Bedienung oder die Bereitstellung der vorgeschriebenen Löschmittel sorgt,

  6. 6.

    entgegen § 31 Abs. 3 die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Gemeindeverwaltung anzeigt oder nicht die erforderlichen Hinweise über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes anbringt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 26 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu zweihundertfünfzig Euro, geahndet werden.