Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 LAP-mtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Sonstige Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 LAP-mtDBWVV – Übergangsregelung

Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.