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§ 37 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 1. Unterabschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 37 KomWO – Zählung der Wähler, der Stimmzettel und der gültigen Stimmen

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstandes entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt; soweit keine Stimmzettelumschläge zu verwenden waren, werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(2) Danach werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel für die gleiche Wahl sind miteinander zu verbinden. Sodann werden die Stimmzettel und Stimmen auf ihre Gültigkeit geprüft und die Stimmzettel sowie die für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen gezählt.

(3) Auszusondern sind

  1. 1.

    leer abgegebene Stimmzettelumschläge,

  2. 2.

    Stimmzettel, die sofort als ungültig zu erkennen sind oder deren Gültigkeit fraglich erscheint,

  3. 3.

    Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit einzelner Stimmen fraglich erscheint,

  4. 4.

    Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, samt den Stimmzetteln, wenn die Gültigkeit der Stimmabgabe fraglich erscheint.

Ist der Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Stimmzettelumschlags oder deshalb ungültig, weil der Umschlag einen Gegenstand, einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder sonst einen Vorbehalt oder eine Äußerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes enthält, so ist der Stimmzettelumschlag mit auszusondern. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel und Stimmen beschließt der Wahlvorstand. Diese Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden mit laufenden Nummern versehen.

(4) Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte werden zur Zählung der Stimmen Zähllisten geführt. In der Zählliste werden die nach jedem einzelnen Stimmzettel für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen fortlaufend vermerkt; die nach den nicht oder im Ganzen gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes) auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen können in einer Summe in die Zählliste übernommen werden. Die Zähllisten werden vom Listenführer und vom Wahlvorsteher unterzeichnet.

(5) Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen werden zur Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, bei Verhältniswahl auch zu den Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen Stimmen, zusammengestellt.

(6) Prüf- und Zählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur in der Weise angebracht werden, dass sie sich von der Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler eindeutig unterscheiden und diese uneingeschränkt erkennbar bleibt. Sonstige Änderungen des Stimmzettels sind unzulässig.

(7) Die noch nicht ausgezählten, die nach Absatz 3 ausgesonderten und die ausgezählten gültigen Stimmzettel werden je gesondert verwahrt und unter Aufsicht behalten, die letztgenannten in der Reihenfolge, in der aus ihnen Stimmen in die Zähllisten übernommen wurden, bei der Bürgermeisterwahl getrennt nach den Bewerbern, für die die Stimme abgegeben worden ist.

(8) Organisation und Ablauf des Zählgeschäfts im Einzelnen müssen so geregelt sein, dass die Öffentlichkeit, die Sicherheit und Nachprüfbarkeit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die Aufsicht des Wahlvorstehers und eine gegenseitige Kontrolle der Mitglieder und Hilfskräfte des Wahlvorstandes gewährleistet sind. Die Zählung kann durch Hilfskräfte vorbereitet werden. Zur Zählung können Zählgruppen gebildet werden, die im Falle des Absatz 4 getrennte Zähllisten führen. Zur Zählung kann die automatisierte Datenverarbeitung eingesetzt werden, wobei das Verfahren vom Gemeindewahlausschuss gebilligt sein muss. Bei automatisierter Führung der Zähllisten ist ein Ausdruck herzustellen, in dem die einzelnen Zähllisten und deren Gesamtergebnis erfasst sind. Der Ausdruck ist vom Wahlvorsteher und vom Listenführer zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift beizufügen. Werden die Stimmzettel im automatisierten Verfahren erfasst und gespeichert, ist ein Ausdruck der erfassten Stimmen herzustellen, der vom Wahlvorsteher und den mit der Eingabe der Daten beauftragten Personen zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift beizufügen ist.