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§ 37 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
 

§ 37 KWO M-V – Ausstattung des Wahlvorstandes (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

Die Gemeindewahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.
    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    das Verzeichnis der in dem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
  3. 3.
    das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 21 Abs. 10) oder die schriftliche Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind,
  4. 4.
    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
  5. 5.
    Vordrucke der Wahlniederschrift und Zählliste,
  6. 6.
    Vordrucke der Schnellmeldung,
  7. 7.
    Abdrucke desKommunalwahlgesetzesund dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, sowie gegebenenfalls weiterer nach § 77 des Kommunalwahlgesetzes erlassener Verordnungen,
  8. 8.
    Abdruck der Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlbehörde,
  9. 9.
    Verschlussmaterial für die Wahlurne,
  10. 10.
    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).