Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Wahlergebnis

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 KWG – Ungültige Stimmabgabe bei Verhältniswahl, Auslegungsregeln

(1) Bei Verhältniswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein anderes Wahlgebiet gültig ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person.

(3) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, so gelten auf den Bewerber nur drei Stimmen als abgegeben.

(4) Die Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge bleibt unberücksichtigt, gleichgültig, ob der Wähler Bewerbern Stimmen gibt oder nicht. Hat der Wähler seine Stimmenzahl ausgeschöpft, bleibt auch die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags unberücksichtigt.

(5) Hat der Wähler, gleichgültig ob er einen Wahlvorschlag gekennzeichnet hat oder nicht, insgesamt mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so ist die Stimmabgabe ungültig, wenn Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen gekennzeichnet wurden. Hat der Wähler in nur einem Wahlvorschlag mehr als die ihm wir Verfügung stehenden Stimmen vergeben, so gilt Folgendes: Bis die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht mehr überschritten ist, sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von unten nach oben unberücksichtigt zu lassen

  1. 1.

    zunächst die Stimmen für Bewerber mit nur einer Stimme,

  2. 2.

    dann eine der beiden Stimmen für Bewerber, denen der Wähler zwei Stimmen gegeben hat,

  3. 3.

    dann die andere Stimme der Bewerber nach Nummer 2,

  4. 4.

    schließlich die Stimmen für Bewerber, denen der Wähler drei Stimmen gegeben hat, nach den Grundsätzen der Nummern 2 und 3.

(6) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und einen Wahlvorschlag gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung des Wahlvorschlags als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichneten Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen.

(7) Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und keinen oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet, so verzichtet er auf die weiteren Stimmen.