§ 37 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
VI. – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 37 KWG LSA – Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgcbiet
Der Wahlausschuss stellt als Ergebnis der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl im Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind und welcher Bewerber gewählt ist.