Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 JAPrVO – Pflichtstationen

(1) In den ersten vier Ausbildungsabschnitten (Pflichtstationen) sollen die Rechtsreferendare dahingehend ausgebildet werden, dass sie nach ihren fachlichen Kenntnissen, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Aufgaben des jeweils vermittelten Berufes wahrnehmen können.

(2) Die Ausbildung erfolgt

  1. 1.
    vier Monate bei einem Gericht in Zivilsachen (erster Ausbildungsabschnitt);
  2. 2.
    vier Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweiter Ausbildungsabschnitt);
  3. 3.
    vier Monate bei dem Landesverwaltungsamt oder einer anderen Behörde der allgemeinen Verwaltung (dritter Ausbildungsabschnitt);
  4. 4.
    neun Monate bei einem zugelassenen Rechtsanwalt, der in der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führenden Liste der Ausbildungsanwälte verzeichnet ist (vierter Ausbildungsabschnitt).

(3) Die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt kann auf Antrag für die Dauer von drei Monaten auch bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, für die Dauer von zwei Monaten auch bei einem Verwaltungsgericht stattfinden. In diesen Fällen haben die Rechtsreferendare für die verbleibende Ausbildungsdauer im dritten Ausbildungsabschnitt eine weitere Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 3 zu wählen. Wird eine Ausbildung bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften auf den dritten Ausbildungsabschnitt angerechnet, findet die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 statt.

(4) Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt kann, wenn die Teilnahme an den begleitenden Arbeitsgemeinschaften (§ 40 Abs. 2) sichergestellt oder wenn von ihr befreit ist (§ 40 Abs. 3) ist, auf Antrag ab dem 17. Ausbildungsmonat bis zu einer Dauer von drei Monaten auch bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle sowie nach Beendigung der schriftlichen Prüfung ab dem 20. Ausbildungsmonat auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden, bei denen eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung Gewähr leistet ist. Ausbildungslehrgänge mit rechtsberatenden Inhalten bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten, ab dem 21. Ausbildungsmonat auch bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, können unter den Voraussetzungen von Absatz 4 Satz 1 auf die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt ebenfalls angerechnet werden.

(5) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann mit Zustimmung des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall ändern, wenn dies aus besonderen Gründen förderlich und mit der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung (§ 47) vereinbar ist.

(6) Die Wahl der weiteren Ausbildungsstellen des dritten und vierten Ausbildungsabschnitts nach Absatz 3 und 4 ist spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Ausbildung anzuzeigen. Wird die Wahl nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, erfolgt die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt vollständig bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nr. 3, im vierten Ausbildungsabschnitt vollständig bei einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nr. 4.