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§ 37 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 JAPO M-V – Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er umfasst:

  1. 1.

    die Pflichtstationen:

    1. a)

      Zivilrechtspflege für die Dauer von fünf Monaten,

    2. b)

      Verwaltung für die Dauer von drei Monaten,

    3. c)

      Strafrechtspflege für die Dauer von vier Monaten,

    4. d)

      Rechtsberatung für die Dauer von neun Monaten;

  2. 2.

    eine Wahlstation im Schwerpunktbereich

    für die Dauer von drei Monaten.

(2) Die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 sowie deren Dauer kann unter Beachtung des § 5b Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes im Ausnahmefall durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts geändert werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen, den Vorbereitungsdienst bis zu sechs Monate verlängern.

(4) Das Notenverbesserungsverfahren nach § 54a verlängert nicht die Dauer des Vorbereitungsdienstes.