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§ 37 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

VI. Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 JAG – Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium vor dem 12. Dezember 2014 aufgenommen haben, sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 12. Dezember 2014 begonnen haben, sind die §§ 20 und 33a des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 20a gilt nicht für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium vor dem 12. Dezember 2014 aufgenommen haben.

(4) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2022 aufgenommen haben, sind die §§ 5, 6 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015 (Amtsbl. 2015 I S. 402) in ihrer bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. Oktober 2024 weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für Studierende, die sich wegen des fehlenden Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen (§ 5 Absatz 2 Satz 3) zum 1. Oktober 2022 weiterhin im ersten Studienjahr oder zum 1. Oktober 2023 weiterhin im zweiten Studienjahr befinden.

(5) Die §§ 24a und § 26 Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2023 beginnen.

(6) § 21 Absatz 1 ist erstmals für Bewerber anzuwenden, die für den Einstellungstermin 1. März 2023 die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragen.