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§ 37 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Mitglieder der Hochschule → Abschnitt 1 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 37 HochSchG – Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Alle Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. § 2 Abs. 2 ist zu berücksichtigen; eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Mitwirkung ist ehrenamtlich. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, haben im Fachbereichsrat in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Ferner dürfen sie Ausschüssen, die für Personalangelegenheiten akademischer und nicht wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig sind, nicht angehören.

(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. 1.

    die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

  2. 2.

    die Studierenden, die gemäß § 34 eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden ohne Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule sowie diejenigen Doktorandinnen und Doktoranden, denen die überwiegende Arbeitszeit zur Promotion zur Verfügung steht,

  3. 3.

    die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben),

  4. 4.

    die nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

je eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Absatzes 5 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Zahl der Mitglieder aus den Gruppen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Mitglieder aus der Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 stehen. Bibliothekarinnen und Bibliothekare mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt und ihnen vergleichbare Beschäftigte sind der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 3, im Übrigen der Gruppe gemäß Satz 1 Nr. 4 zugeordnet. An den Fachhochschulen bilden die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe; die Grundordnung kann die gemeinsame Gruppe aufheben, wenn die Mitgliederzahl beider Gruppen die hochschuleinheitliche Trennung rechtfertigt.

(3) Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge, insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.

(4) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Für Mitglieder in Organen, Gremien und Kommissionen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung der Hochschule gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz über Arbeitszeitversäumnis entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend für Mitglieder von Gremien, die von Organen nach diesem Gesetz oder nach der Grundordnung eingesetzt werden.

(5) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung des Gremiums bestimmen sich, auch soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben des Gremiums und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit sowie der Bindung der Mitglieder an die Hochschule. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Ist die Entscheidung eines Gremiums in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Studienpläne und Prüfungsordnungen gegen die Stimmen sämtlicher der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Das Nähere über die Zusammensetzung der Gremien regelt die Grundordnung.