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§ 37 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 HmbPersVG – Einladung (1)

(1) Die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und die nach § 35 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 teilnahmeberechtigten Personen werden vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Eine Verhinderung soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied oder den Stellvertreter ein.

(2) Im Fall des § 35 Absatz 3 Nummer 1 teilt der Vorsitzende den Gewerkschaften den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).