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§ 37 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Sonderbestimmungen für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 37 HStrG – Sondernutzung an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen

Die Gemeinden können den Gebrauch der Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sowie der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln.