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§ 37 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Forschung und Wissens- und Technologietransfer

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 37 HSG – Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Finanzmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte); ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Drittmittelprojekt in der Hochschule durchzuführen, wenn dies mit seinen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist und die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt werden; die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Von der Hochschule erlassene Richtlinien zu Ethik und freiwillige Selbstverpflichtungen gemäß § 3 Absatz 11 sollen beachtet werden. Die Ethikregelungen für den Bereich der klinischen Medizin bleiben unberührt.

(3) Ein Drittmittelprojekt ist über die Dekanin oder den Dekan des Fachbereiches dem Präsidium vor Antragstellung anzuzeigen; der Senat ist zu unterrichten. Das Präsidium darf die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule nur untersagen oder durch Auflagen beschränken, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern; der Fachbereich ist vorher zu hören.

(4) Die Mittel für Drittmittelprojekte, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind bei den entsprechenden Titeln des Haushaltsplanes zu vereinnahmen und zu verausgaben. Sie sind für den Zweck zu verwenden, den die Geldgeberin oder der Geldgeber bestimmt hat, und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes.

(5) Werden die Mittel Dritter von der Hochschule verwaltet, stellt die Hochschule die aus diesen Mitteln zu bezahlenden hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Werden die Mittel nicht von der Hochschule verwaltet, schließt das Hochschulmitglied die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.