Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Teil 3 – Objektplanung → Abschnitt 2 – Freianlagen
§ 37 HOAI – Besondere Grundlagen des Honorars (1)
Außer Kraft am 17. Juli 2013 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276). Zur weiteren Anwendung s. § 57 der Verordnung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276).
(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:
- 1.
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
- 2.
Teiche ohne Dämme,
- 3.
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- 4.
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 5.
Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
- 6.
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 7.
Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 8.
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:
- 1.
das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und
- 2.
den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
(3) § 11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7.500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.