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§ 37 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Pädagogischer Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 37 HLbG – Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn

  1. 1.

    die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder

  2. 2.

    die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.

(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind

  1. 1.

    50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,

  2. 2.

    15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,

  3. 3.

    35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst bei der Hessischen Lehrkräfteakademie

zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen und von der Hessischen Lehrkräfteakademie in einem Kapazitätsplan darzustellen:

  1. 1.

    die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,

  2. 2.

    die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare,

  3. 3.

    die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages,

  4. 4.

    die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)