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§ 37 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Titel – Gemeindevertreter

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 37 HGO – Hinderungsgründe

Gemeindevertreter können nicht sein:

  1. 1.

    hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich

    1. a)

      der Gemeinde,

    2. b)

      einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist,

    3. c)

      einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,

    4. d)

      des Landes oder des Landkreises, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen,

    5. e)

      des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst sind,

  2. 2.

    leitende Arbeitnehmer einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.