Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 37 HFischG – Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische

Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Fischerei sowie den Schutz der Fische durch Rechtsverordnung; es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über:

  1. 1.

    Zeit und Art des Fischfangs,

  2. 2.

    Fangverbote,

  3. 3.

    Markt- und Verkehrsverbote,

  4. 4.

    Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten,

  5. 5.

    die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten,

  6. 6.

    das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  7. 7.

    die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  8. 8.

    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,

  9. 9.

    Transport und Hälterung von Fischen,

  10. 10.

    die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,

  11. 11.

    die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,

  12. 12.

    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

  13. 13.

    den Schutz der Fischnährtiere,

  14. 14.

    das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,

  15. 15.

    die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,

  16. 16.

    die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,

  17. 17.

    den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,

  18. 18.

    Methoden des Fischfangs, insbesondere der Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,

  19. 18a.

    verbotene oder nur ausnahmsweise zulässige Methoden und Geräte,

  20. 18b.

    die Verwendung von Elektrizität bei der Fischerei,

  21. 19.

    die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken,

  22. 20.

    gemeinschaftliches Fischen,

  23. 21.

    das Führen einer Fangstatistik,

  24. 22.

    den Umgang mit Neozoen und

  25. 23.

    die Haltung und Bereitstellung erhobener fischfaunistischer Daten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).