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§ 37 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Besonderer Datenschutz

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 37 HDSG – Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch-redaktionellen Zwecken (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

(2) 1Der Rundfunkrat bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der die Ausführung von Abs. 1 und § 10 sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich frei von Weisungen überwacht. 2An ihn kann sich jedermann wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken in seinen Rechten verletzt worden zu sein. 3Beanstandungen richtet der Beauftragte für den Datenschutz an den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. 4Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.

(3) Dem nach Abs. 2 zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz können auch die Aufgaben nach § 5 zugewiesen werden.