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§ 37 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 1. – Bedingte Aussetzung der Vollstreckung

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 37 GnO NW – Sonstige Fälle der bedingten Aussetzung der Vollstreckung

(1) Die Gnadenstellen sind ermächtigt,

  1. a)
    Geldbußen von nicht mehr als eintausend Deutsche Mark,
  2. b)
    Ordnungsgeld von nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark,
  3. c)
    den Verfall oder die Einziehung, wenn der Wert der verfallenen oder eingezogenen Gegenstände eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und
  4. d)
    die Abführung von Mehrerlös oder Restmehrerlös von nicht mehr als fünftausend Deutsche Mark ganz oder teilweise unter Bewilligung einer Bewährungszeit bedingt auszusetzen.

(2) Die §§ 25, 28 bis 36 und § 39 gelten sinngemäß.