§ 37 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 1. – Bedingte Aussetzung der Vollstreckung
§ 37 GnO NW – Sonstige Fälle der bedingten Aussetzung der Vollstreckung
(1) Die Gnadenstellen sind ermächtigt,
- a)Geldbußen von nicht mehr als eintausend Deutsche Mark,
- b)Ordnungsgeld von nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark,
- c)den Verfall oder die Einziehung, wenn der Wert der verfallenen oder eingezogenen Gegenstände eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und
- d)die Abführung von Mehrerlös oder Restmehrerlös von nicht mehr als fünftausend Deutsche Mark ganz oder teilweise unter Bewilligung einer Bewährungszeit bedingt auszusetzen.