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§ 37 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 37 GemHV – Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die in § 36 Nr. 1 bis 3 genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans nachzuweisen. Den Solleinnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze und die über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben gegenüberzustellen.

(2) In der Haushaltsrechnung ist ferner festzustellen, welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden.

(3) Haushaltseinnahmereste dürfen im Vermögenshaushalt gebildet werden für

  1. 1.
    Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten, soweit die Kreditaufnahme im folgenden Jahr gesichert werden kann, und
  2. 2.
    Zuweisungen und Zuschüsse, soweit eine rechtsverbindliche Erklärung Dritter vorliegt.

(4) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Solleinnahmen des Haushaltsjahres den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste getrennt für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt sowie für den Gesamthaushalt gegenüberzustellen. Ein Überschuss ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.