Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

IV. – Das Verfahren in den Ausschüssen

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 37 GO BR – Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste

(1) 1Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. 2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. 3Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.

(2) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

(3) Für jede Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.

Zu § 37: Geändert am 26. 3. 2021 (BGBl I S. 797).