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§ 37 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

VII. – Informationsrechte und Informationspflichten

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 37 GOLT – Fragestunde

(1) Eine Fragestunde findet grundsätzlich zu Beginn einer ordentlichen Plenartagung statt. Sie soll am Ende der Plenartagung stehen, wenn eine Aktuelle Stunde stattfindet.

(2) Zulässig sind Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik sowie Einzelfragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.

(3) Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete ist berechtigt, eine Frage an die Landesregierung zu richten.

(4) Die Fragen sollen eine kurze Beantwortung ermöglichen und dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.

(5) Die Fragen müssen spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag eingereicht werden, an dem die Plenartagung beginnt. Sie müssen bis 12.00 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen sein. Rechtzeitig eingegangene Fragen werden der Landesregierung unverzüglich zugestellt.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Fragen aufgerufen werden. Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, nach der Beantwortung der Frage bis zu drei Zusatzfragen zu stellen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beantwortung stehen müssen. Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Zusatzfragen anderer Abgeordneter zulassen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beantwortung stehen. Sie oder er kann hierbei das Wort abwechselnd nach der Fraktionszugehörigkeit der Zusatzfragestellerinnen und Zusatzfragesteller erteilen.

(7) Die in der Fragestunde gestellten Fragen werden von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung während der Tagung mündlich beantwortet, es sei denn, dass die Fragestellerin oder der Fragesteller einer Vertagung zustimmt.

(8) Im Zusammenhang der Antwort der Landesregierung wird eine Beratung nicht durchgeführt.

(9) Hält eine Fragestellerin oder ein Fragesteller die Beantwortung einer Frage für unzureichend, so kann sie oder er die Fortsetzung der Fragestunde in einer Aktuellen Stunde beantragen.