Gesetze

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§ 37 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ACHTER TEIL – Schlussbestimmungen

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 FwG – Zuständigkeit anderer Behörden

Die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Brandschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen bleibt unberührt.