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§ 37 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Fischereischutz und Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 37 FischG – Verbote

(1) Bei der Fischerei ist die Verwendung künstlichen Lichts als Lockmittel, elektrischen Stroms, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel oder verletzenden Geräts mit Ausnahme von Angelhaken verboten. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot der Verwendung künstlichen Lichts, elektrischen Stroms oder betäubender Mittel zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zulassen.

(2) Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zur Fischerei berechtigt ist, Fischereigeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fischereigeräte und unerlaubter sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist untersagt.

(3) Der Einsatz seuchenkranker oder seuchenverdächtiger sowie ansteckungsverdächtiger Fische ist verboten. Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes sowie der Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.