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§ 37 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Vorschriften für sonstige Sondervermögen

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BremSVG – Auskunfts- und Unterrichtungspflichten

(1) Das für die Bewirtschaftung zuständige Mitglied des Senats erteilt der Senatorin für Finanzen in allen Angelegenheiten Auskunft und erstattet auf Anforderung Bericht. Im Übrigen gelten die Berichterstattungspflichten gemäß § 25 sinngemäß.

(2) Das zuständige Mitglied des Senats hat einen mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten so zu verpflichten, dass die Erfüllung der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Absatz 1 sichergestellt ist.