§ 37 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Vorschriften für sonstige Sondervermögen
§ 37 BremSVG – Auskunfts- und Unterrichtungspflichten
(1) Das für die Bewirtschaftung zuständige Mitglied des Senats erteilt der Senatorin für Finanzen in allen Angelegenheiten Auskunft und erstattet auf Anforderung Bericht. Im Übrigen gelten die Berichterstattungspflichten gemäß § 25 sinngemäß.
(2) Das zuständige Mitglied des Senats hat einen mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten so zu verpflichten, dass die Erfüllung der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Absatz 1 sichergestellt ist.