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§ 37 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Studierende → Kapitel 1 – Hochschulzugang und Immatrikulation

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BremHG – Immatrikulationshindernisse, Befristung

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt,

  2. 2.

    an einer anderen Hochschule, außer im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 3, immatrikuliert ist,

  3. 3.

    in dem Studiengang, unabhängig von den belegten Fächern, für den er oder sie die Immatrikulation beantragt, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat, (1)

  4. 4.

    durch Widerruf oder Rücknahme der Immatrikulation oder durch Exmatrikulation, verbunden mit einem Verbot der Wieder-Immatrikulation, vom Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zum Ordnungsrecht ausgeschlossen ist; das Immatrikulationshindernis besteht für die Dauer des verhängten Ausschlusses, es sei denn, dass für den Bereich der Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung wegen der Ausschlussgründe nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    die in der Immatrikulationsordnung der Hochschule geforderten Unterlagen nicht vorlegt,

  2. 2.

    die für die Immatrikulation vorgeschrieben Formen und Fristen nicht einhält.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 28. April 2022 über die teilweise Unvereinbarkeit des § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes mit der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Vom 16. August 2022 (Brem.GBl. S. 451)

Gemäß Artikel 142 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527), die zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 28. April 2022 - St 1 /21 - veröffentlicht:

"§ 37 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), ist mit Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen unvereinbar, soweit einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang "unabhängig von den belegten Fächern" versagt werden kann."