§ 37 BbgMeldeG, Aufgaben der Registerbehörde
Der Brandenburgische IT-Dienstleister (Registerbehörde) führt zur regelmäßigen Datenübermittlung nach § 29 Abs. 1 ein Landesmelderegister. Die Zuständigkeit der Meldebehörden bleibt unberührt. Soweit die Registerbehörde regelmäßig elektronisch Datenübermittlungen durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung befreit. Die Registerbehörde setzt die Meldebehörden über den Zeitpunkt der zentralen Durchführung von regelmäßigen elektronischen Datenübermittlungen in Kenntnis.
