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§ 37 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Fischereiverwaltung

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 37 BbgFischG – Fischereibeiräte

(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Berufs- und der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, des Veterinärwesens und der gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.

(2) Der Landesfischereibeirat ist in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören; er berät die oberste Fischereibehörde.

(3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Bei der Fischereibehörde können bis zu drei regionale Fischereibeiräte gebildet werden. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.