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§ 37 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Vorbeugender Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BbgBKG – Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden treffen die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

  1. 1.

    Errichtung einer Katastrophenschutzleitung als Unterstützung der Gesamtführung nach § 7 mit einem Katastrophenschutzstab,

  2. 2.

    Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, insbesondere von Katastrophenschutzlagern,

  3. 3.

    Durchführung von Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,

  4. 4.

    Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen und

  5. 5.

    Durchführung von Katastrophenschutzübungen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die oberste Katastrophenschutzbehörde.