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§ 37 AsylG
Asylgesetz (AsylG) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Asylverfahren → Unterabschnitt 4 – Aufenthaltsbeendigung

Titel: Asylgesetz (AsylG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylG
Gliederungs-Nr.: 26-7
Normtyp: Gesetz

§ 37 AsylG – Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung

(1) 1Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. 2Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

Zu § 37: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258), 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939) und 21. 12. 2022 (BGBl I S. 2817).