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§ 37 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangsregelung, Inkrafttreten

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 AbgGRhPf – Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

(1) Der auf Grund des Landesgesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in den Ruhestand getretene Beamte, der in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt wird, gilt mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder als in das Beamtenverhältnis unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 30 Abs. 1) berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt. Ansprüche, die bis zum Ende der achten Legislaturperiode hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts entstanden sind (§ 6 des Landesgesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat), bleiben erhalten; auf Antrag werden die Mandatszeiten nicht als Dienstzeiten berücksichtigt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter sowie sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes.