§ 37 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) → Erster Abschnitt – Sühneversuch in Privatklagesachen
§ 37 AGGVG – Zuständigkeit
Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 StPO ist die Gemeinde. Sie nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.