§ 371 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 4 – Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen → Abschnitt 3 – Verfahren in Teilungssachen
§ 371 FamFG – Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
(2) 1Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. 2Die §§ 795 und 797 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.