§ 36b NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36b NAbgG – Übergangsvorschrift für das Zusammentreffen von Ansprüchen überlebender Ehegatten und überlebender Lebenspartner
Ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Witwenentschädigung, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht.