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§ 36b BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Siebter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36b BremWahlG – Berechnung der Listennachfolge (1)

(1) Ein Listennachfolger nach §§ 35 bis 36a wird durch eine Neuberechnung der Verteilung nach § 7 Abs. 6 festgestellt. Dabei bleiben diejenigen Bewerber unberücksichtigt, die verstorben sind, die Annahme der Wahl abgelehnt haben, in den Senat gewählt sind oder nach §§ 34 und 35 ihren Sitz verloren haben. Bei nach Listenwahl zu vergebenden Sitzen bleiben zudem diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die bisher nicht Mitglied der Bürgerschaft sind und seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind.

(2) Welches Mitglied der Bürgerschaft nach § 36 Abs. 3 Satz 5 ausscheidet, wird durch Neuberechnung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des aus dem Senat ausgeschiedenen Mitglieds festgestellt.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen

Vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 348)

In dem Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes St 3/09

Antragstellerin:
Bürgerschaft der Freien Hansestadt Bremen (Landtag)

Mitwirkungsberechtigter:
Senator für Justiz und Verfassung

hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen am 8. April 2010 folgendes Urteil verkündet:

"§ 7 Abs. 6 und § 36 Abs. 1 sowie die Folgeregelungen der §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie 36b des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321) und der Änderungsgesetze vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 539) und vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 443) sind mit der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vereinbar."

Die Entscheidungsformel des Urteils wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof bekannt gemacht.