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§ 36a NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zehnter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 11 (Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei zur Landtagswahl)

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 36a NStGHG – Beschwerdeverfahren, Entscheidung

(1) In dem Verfahren nach § 8 Nr. 11 sind Vereinigungen beschwerdeberechtigt, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) versagt wurde. Das Verfahren nach Satz 1 ist nicht statthaft in den Fällen einer Neuwahl nach der Auflösung des Landtages.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 2 NLWG zu erheben und zu begründen.

(3) Abweichend von § 12 Abs. 1 findet § 32 BVerfGG keine Anwendung.

(4) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Der Staatsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(6) Der Staatsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.