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§ 36a NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 36a NAbgG – Übergangsvorschriften zu den geänderten Alters-, Witwen- und Waisenentschädigungen

(1) Die Höhe des Grundbetrages und der Steigerungssätze der Alters-, Witwen- und Waisenentschädigungen, die vor dem 1. Januar 2005 gewährt wurden, sowie die Höhe des Grundbetrages und der Steigerungssätze der Alters- und Witwenrenten nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz richten sich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht; § 20 Abs. 5 ist in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung anzuwenden. Ab der ersten auf den 1. Januar 2005 folgenden Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 wird die bei der Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegende Grundentschädigung bis zur siebten Anpassung durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem 31. Dezember 2004 Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208.

Mit dem In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005. Abweichend von Satz 3 betragen der Grundbetrag für Altersentschädigungen für ehemalige Abgeordnete, die spätestens mit Ablauf der zwölften Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für ehemalige Abgeordnete und Hinterbliebene, die die Wahlmöglichkeit nach Artikel II Abs. 4 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes vom 30. November 1992 (Nds. GVBl. S. 311) in Anspruch genommen haben, 36,8318 vom Hundert sowie der Grundbetrag und der Steigerungssatz für Altersrenten nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz 37,31013 vom Hundert und 3,82668 vom Hundert. Für den in Satz 4 genannten Personenkreis ist bei der Anwendung des § 20 Abs. 5 in der nach Artikel II Abs. 2 bis 4 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes geltenden Fassung die Grundentschädigung um den Anpassungsfaktor 0,95667 zu vermindern. Der Grundbetrag und der Steigerungssatz für zusätzliche Altersrenten nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz für frühere Abgeordnete, die das Amt des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Fraktionsvorsitzenden oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden ausgeübt haben, betragen 15,30672 vom Hundert und 3,82668 vom Hundert der besonderen Aufwandsentschädigung für das jeweilige Amt.

(2) Für Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die nach dem 31. Dezember 2004 für Mandatszeiten vor Beginn der 16. Wahlperiode gewährt werden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass für die erstmalige Berechnung der zum Gewährungszeitpunkt geltende Anpassungsfaktor zugrunde zu legen ist.

(3) § 23 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung findet nur auf Ehen und Lebenspartnerschaften Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen werden, und auf Ehen und Lebenspartnerschaften, die zwar vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, bei denen aber kein Ehegatte oder Lebenspartner vor dem 1. Januar 1965 geboren ist.