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§ 36a LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36a LVO – Gehobener technischer Forstdienst (1)  (2)  (3)

(1) Im gehobenen technischen Forstdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer den Abschluss eines forstlichen Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstlichen Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist und eine mindestens dreijährige dem gehobenen technischen Forstdienst entsprechende Tätigkeit nachweist oder eine mindestens zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn nach Absatz 1 besitzen auch Beamtinnen und Beamte, die einen Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst absolviert haben oder deren Befähigung für den gehobenen Forstdienst der Landespersonalausschuss festgestellt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).
(2) Red. Anm.:
Nach Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30. November 2010 (GBl. S. 989) werden Beamtinnen und Beamte des gehobenen Forstdienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A9 (Forstinspektor/-in) am 1. Januar 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A10 (Forstoberinspektor/-in) übergeleitet.
(3) Red. Anm.:
Nach § 6 Absatz 2 der Laufbahnverordnung MLR vom 20. September 2012 (GBl. S. 547) ist § 36a der Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2010 (GBl. S. 989, 993), ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden.