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§ 36a BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Siebter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36a BremWahlG – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft

(1) Wenn ein gewählter Unionsbürger stirbt oder die Annahme seiner Wahl ablehnt oder wenn er nachträglich aus der Stadtbürgerschaft ausscheidet, so wird der Sitz nach § 36b Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag besetzt, aufgrund dessen der Ausgeschiedene gewählt war. Ist der hiernach zu berufende Bewerber ein noch nicht für die Stadtbürgerschaft berücksichtigtes Bürgerschaftsmitglied, so wird der Sitz unter Verzicht auf das Verfahren nach § 30 Abs. 5 und § 33 mit diesem besetzt. (1)Die Feststellung, welches Bürgerschaftsmitglied im Falle des Satzes 2 in die Stadtbürgerschaft eingetreten ist, trifft der Landeswahlleiter.

(2) Im Übrigen gelten für den Erwerb und Verlust einer ausschließlichen Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft die §§ 33 bis 36 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen

Vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 348)

In dem Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes St 3/09

Antragstellerin:
Bürgerschaft der Freien Hansestadt Bremen (Landtag)

Mitwirkungsberechtigter:
Senator für Justiz und Verfassung

hat der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen am 8. April 2010 folgendes Urteil verkündet:

"§ 7 Abs. 6 und § 36 Abs. 1 sowie die Folgeregelungen der §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie 36b des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321) und der Änderungsgesetze vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 539) und vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 443) sind mit der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vereinbar."

Die Entscheidungsformel des Urteils wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof bekannt gemacht.