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§ 36 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. – Ministeranklage → a) – Entscheidung nach Art. 57 Abs. 1 bis 3 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 36 VerfGHG

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Urteil lautet auf

Einstellung des Verfahrens, oder

Freisprechung, oder

Feststellung, dass der Angeklagte sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung der Verfassung oder eines anderes Gesetzes schuldig gemacht hat. Mit dieser Feststellung kann die Aberkennung des Amtes oder die ganze oder teilweise Entziehung der Versorgungsansprüche verbunden werden.

(3) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage, die Aberkennung des Amts oder die Entziehung von Versorgungsansprüchen betrifft, sind mindestens sechs Stimmen erforderlich.

(4) Die Einstellung des Verfahrens ist auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, insbesondere wenn der Fall des § 31 vorliegt.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob er nicht überführt oder ob seine Unschuld erwiesen ist.

(6) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die erwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale seiner schuldhaften Handlung oder Unterlassung gefunden werden.