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§ 36 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 UG – Berufungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Soll eine Hochschullehrerstelle besetzt werden, überprüft das Universitätspräsidium die Aufgabenumschreibung und künftige Verwendung der Stelle und entscheidet nach Anhörung des Senats und der betroffenen Fakultäten über die Freigabe.

(2) Hochschullehrerstellen sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.
    eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  2. 2.
    eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  3. 3.
    eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll,
  4. 4.
    eine Professorin/ein Professor auf eine Stiftungsprofessur berufen werden soll,
  5. 5.
    dies erforderlich ist, um eine Professorin/einen Professor, die/der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Universität zu halten, oder
  6. 6.
    eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.

Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft das Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats.

(3) In den Fakultäten oder gleichgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen werden unter Vorsitz der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten oder einer von ihr/ihm benannten Vertreterin/eines von ihr/ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, die einen Berufungsvorschlag erarbeiten, zu dem der Fakultätsrat und der Senat Stellung nehmen. Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind in der Grundordnung zu regeln. Dabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen; die Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören. Über Ausnahmen entscheidet das Universitätspräsidium nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren. Der Berufungskommission muss mindestens ein auswärtiges Mitglied angehören, das von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten benannt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen. Ist der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen. Im Falle der Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, gehört der Klinikumsvorstand der Berufungskommission mit beratender Stimme an.

(4) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen der Universität und einer Forschungs- und Bildungseinrichtung kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden. Das Nähere regelt die Grundordnung. In einer Vereinbarung zwischen der Universität und der Einrichtung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten bedarf, kann insbesondere zur zeitnahen Gewinnung qualifizierter Persönlichkeiten von den allgemeinen Regelungen, die das Berufungsverfahren betreffen, abgewichen werden. Eine gemeinsame Berufung zur Professorin/zum Professor mit den entsprechenden mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten wird in diesem Fall ohne die Begründung eines Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Land vorgenommen. Die Beschäftigung erfolgt in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu der außeruniversitären Forschungs- oder Bildungseinrichtung mit der Verpflichtung, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der Universität zu lehren, und dem Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Professorin“ oder "Professor“ als Berufsbezeichnung zu führen. Nach einer mindestens sechsjährigen erfolgreichen Tätigkeit im Rahmen der gemeinsamen Berufung kann die Universität mit Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten die Berechtigung zur Weiterführung der Bezeichnung "Professorin“ oder "Professor“ erteilen.

(5) Der Berufungsvorschlag soll eine Liste von drei Personen enthalten. Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis vorgeschlagen werden. Die persönliche Eignung und fachliche Leistung sind in dem Vorschlag eingehend und vergleichend zu würdigen, und die gewählte Reihenfolge ist zu begründen. Zur fachlichen Qualifikation sind auswärtige Gutachten einzuholen, die in der Regel vergleichend sein sollen. Für die Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, ist zusätzlich eine Stellungnahme des Klinikumsvorstands zur Eignung der/des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben in der Krankenversorgung beizufügen; die Stellungnahme ist vor der Erstellung des Listenvorschlags durch die Berufungskommission abzugeben.

(6) Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der Universität unbeschadet der Sätze 2 und 3 nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können bei der Berufung auf eine Professur an der Universität nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität nur in begründeten Ausnahmefällen und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden.

(7) Das Universitätspräsidium kann bis zur Besetzung einer Hochschullehrerstelle übergangsweise eine Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 und § 34 erfüllt, mit der Vertretung der Hochschullehrerstelle beauftragen.

(8) Über den Vorschlag der Berufungskommission entscheidet das Universitätspräsidium. Es kann nach Anhörung des Senats und des Universitätsrats vom Berufungsvorschlag abweichen oder die Berufungskommission auffordern, einen neuen Vorschlag einzureichen.