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§ 36 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Besondere Vorschriften für den Privatwald und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürWaldG – Übernutzungen

(1) Waldbesitzer, für deren Waldungen im Rahmen eines bestehenden Betriebsplans oder einer Verpflichtung nach § 20 Abs. 3 ein jährlicher Hiebssatz besteht, dürfen im Forstwirtschaftsjahr Mehreinschläge bis zur Höhe des jährlichen Hiebssatzes vornehmen. Der Waldbesitzer hat den Mehreinschlag der unteren Forstbehörde anzuzeigen.

(2) Höhere Mehreinschläge bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde.

(3) Mit der Anzeige nach Absatz 1 oder dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 2 hat der Waldbesitzer einen Plan vorzulegen, wie der Mehreinschlag wieder eingespart werden soll (Einsparungsplan). Dies gilt nicht für Kalamitätsnutzung.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 soll erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund zur Vornahme des Mehreinschlags vorliegt.

(5) Die Genehmigung kann unter der Auflage erteilt werden, dass der Mehreinschlag innerhalb von fünf Jahren wieder eingespart wird und dass die voraussichtlichen Kosten einer etwaigen Wiederaufforstung oder Bestandsergänzung aus dem Erlös des Mehreinschlags hinterlegt werden.

(6) Solange der Mehreinschlag nicht wieder eingespart ist, darf der Waldbesitzer weitere Mehreinschläge nach Absatz 1 nur mit Genehmigung nach Absatz 2 vornehmen.