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§ 36 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürVwZVG – Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Verwaltungsakte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt. Sofern eine Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, werden ihre Verwaltungsakte durch die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft vollstreckt. Die Sätze 1 und 2 gelten gilt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds im Sinne des § 350b des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) Die Aufgabe der Vollstreckung kann nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit auf einen Zweckverband übertragen werden. Die Übertragung der Vollstreckung kann dabei auf bestimmte Vollstreckungsarten beschränkt werden.

(3) Für die Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Für Verwaltungsgemeinschaften ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, in dem die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat. Für die Beitreibung von Forderungen von Zweckverbänden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen ist die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in dem oder in der der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat. Hat der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz nicht im Gebiet des Zweckverbands oder hat er keine Wohnung, so ist für die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Sitz des Zweckverbands maßgebend. Im Thüringer Staatsanzeiger ist bekannt zu machen, welche Kasse für welche Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände vollstreckt. Entsprechendes gilt, wenn die Vollstreckungsübertragung endet.

(4) Die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach Absatz 3 für jedes Vollstreckungsverlangen einen Betrag zum Ausgleich, des aufgrund seiner Wahrnehmung entstandenen und nicht gedeckten Vollstreckungsaufwands. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Ausgleichsbetrag entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand pauschaliert festsetzen. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrags auf die erstattende Körperschaft über. Werden Aufträge eines oder mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Amtshandlung erledigt, werden die Kosten nach Satz 3 nur einmal erhoben. Wertgebühren werden nach dem zusammengerechneten Wert erhoben und nach dem Verhältnis der Gebühren, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, verteilt. Sonstige Kosten werden nach der Zahl der Auftraggeber verteilt.