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§ 36 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel → Zweiter Unterabschnitt – Beförderungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürLaufbG – Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten

(1) Die Erprobungszeit dient der Feststellung, dass die Beamten nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den fachlichen Leistungen den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens entsprechen.

(2) Die Erprobungszeit muss mindestens sechs Monate betragen und soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 um bis zu sechs Monate verlängert werden.

(3) Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamten in Tätigkeiten eines Dienstpostens mit mindestens gleicher Bewertung bewährt haben. Sie gilt auch als geleistet, soweit sich Beamte während einer Zuweisung oder Beurlaubung, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 auf die Dienstzeit angerechnet wird, bewährt haben und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höheren Amtes entsprochen haben.

(4) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Erprobungszeit ist die Eignung festzustellen. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist die Übertragung des höher bewerteten Dienstpostens rückgängig zu machen.