§ 36 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 36 ThürLHO – Aufhebung der Sperre
Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des für Finanzen zuständigen Ministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das für Finanzen zuständige Ministerium die Einwilligung des Landtags einzuholen.