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§ 36 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 ThürKWO – Durchführung der Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Bei verbundenen Wahlen werden die gekennzeichneten Stimmzettel in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag gelegt. Sodann unterschreibt der Wähler die auf dem Wahlschein gedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Tages, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindeverwaltung. Der Wahlbrief kann auch bis zum Ende der Wahlhandlung am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeindeverwaltung darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 33 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler gilt § 34 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so hat die Gemeindeverwaltung ihm die Möglichkeit zu geben, an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder diesen oder den Stimmzettelumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und, soweit erforderlich, ein neuer Stimmzettelumschlag auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel und gegebenenfalls den alten Stimmzettelumschlag vernichtet hat. Die Gemeindeverwaltung nimmt die Wahlbriefe entgegen; diese sind bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten.

(4) Die Gemeindeverwaltung leitet dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand während der Wahlhandlung die Wahlbriefe zu und übergibt unverzüglich nach Ende der Wahlhandlung die bis zu diesem Zeitpunkt noch eingegangenen Wahlbriefe. Die Gemeindeverwaltung leitet dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand außerdem rechtzeitig während der Wahlhandlung entweder das Verzeichnis über die ganz oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 15 Abs. 7) sowie Nachträge zum Verzeichnis oder die Mitteilung zu, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(5) Die Gemeindeverwaltung vermerkt auf den Wahlbriefen, die verspätet eingehen, Tag und Uhrzeit des Eingangs. Diese Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt, zunächst unter Verschluss gehalten und dann verpackt. Das Paket wird versiegelt und so lange verwahrt, bis die Vernichtung zugelassen ist.