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§ 36 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Zweiter Unterabschnitt – Die Weiterbildung der Ärzte

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürHeilBG – Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden, nach den Vorgaben von Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG abgeschlossen hat und diese nach den bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wurde.

(3) Die Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" sowie in Gebieten, auf die sich das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht bezieht, kann abweichend von § 28 Abs. 1 teilweise auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. In den übrigen Gebieten kann für die Zeit, die die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften geforderte Weiterbildungszeit übersteigt, die Weiterbildung ganz oder teilweise bei einem ermächtigten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 28 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. 1.
    Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Arzt die Möglichkeit geben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder der Zusatzbezeichnung, auf das oder auf die sich die Bezeichnung nach § 24 bezieht, vertraut zu machen,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und
  3. 3.
    regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Satz 1 gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.