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§ 36 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Landtags- und Bundesratsangelegenheiten, Verkehr mit außerhalb der Landesregierung stehenden Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 36 ThürGGO – Mündliche Anfragen

(1) Mündliche Anfragen werden vom zuständigen Minister oder seinem Vertreter in der Fragestunde des Landtags beantwortet. Der Ministerpräsident kann sich vorbehalten, eine Mündliche Anfrage wegen ihrer politischen Bedeutung selbst zu beantworten. In diesem Fall holt er die Stellungnahme des zuständigen Ministers ein.

(2) Kann eine Mündliche Anfrage in der festgesetzten Fragestunde nicht beantwortet werden, so sind der Präsident des Landtags und der Chef der Staatskanzlei rechtzeitig vorher zu verständigen.

(3) Ist eine Mündliche Anfrage entsprechend der Geschäftsordnung des Landtags nicht rechtzeitig eingegangen, wird sie in der übernächsten Sitzung des Landtags beantwortet. Über Abweichungen ist das Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten herzustellen.

(4) Wird eine Mündliche Anfrage aus Zeitgründen nicht in der Plenarsitzung beantwortet, ist sie gegenüber dem Präsidenten des Landtags binnen einer Woche schriftlich zu beantworten, soweit in der Geschäftsordnung des Landtags nichts anderes bestimmt ist.