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§ 36 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürBG – Diensteid, Gelöbnis (§ 38 BeamtStG)

(1) Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so können Beamte, die Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft sind, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; Beamte haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werden.