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§ 36 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Dritter Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürAbgG – Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Die Beamtenrechte und -pflichten ruhen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament für längstens weitere sechs Monate. Auf Antrag ist der Beamte wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Mandats zu stellen, er ist auch innerhalb weiterer drei Monate zu vollziehen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an sind die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes zu zahlen.

(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß gestellt, ruhen die Rechte und Pflichten weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(3) Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit treten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament bis zum Ablauf der Zeit als Wahlbeamte in den Ruhestand.